{"id":155,"date":"2021-01-26T23:30:06","date_gmt":"2021-01-26T23:30:06","guid":{"rendered":"https:\/\/organisationsbuero-buxbaum.de\/OBB\/?page_id=155"},"modified":"2023-08-14T14:54:38","modified_gmt":"2023-08-14T14:54:38","slug":"rechtliche-betreuung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/organisationsbuero-buxbaum.de\/index.php\/rechtliche-betreuung\/","title":{"rendered":"Rechtliche Betreuung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||||false|false&#8220; custom_padding=&#8220;|30px|5px|30px|false|true&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;20px||||false|false&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<\/p>\n<h1>Rechtliche Betreuung<\/h1>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.8.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_padding=&#8220;0px|25px|0px|25px|false|true&#8220; global_module=&#8220;25417&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_divider divider_weight=&#8220;2px&#8220; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][\/et_pb_divider][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row custom_padding_last_edited=&#8220;on|phone&#8220; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||||false|false&#8220; custom_padding=&#8220;20px|30px|150px|30px|false|true&#8220; custom_padding_tablet=&#8220;&#8220; custom_padding_phone=&#8220;||100px||false|true&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text content_tablet=&#8220;<\/p>\n<h4>Rechtliche Betreuung<\/h4>\n<p>Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der fr\u00fcheren Vormundschaft \u00fcber Vollj\u00e4hrige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht \u00fcber sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den \u00a7\u00a7 1896ff. des B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.<\/p>\n<p>Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entm\u00fcndigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).<\/p>\n<p>Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertma\u00dfst\u00e4be durchzusetzen.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Einrichtung einer Betreuung ist der \u00a7 1896 BGB.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Vorgehensweise<\/h4>\n<p>Kann ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) f\u00fcr ihn auf seinen Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer.<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden k\u00f6nnen (\u00a7 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die f\u00fcr die betroffene Person besorgt werden m\u00fcssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter m\u00f6glich sind, gleich gut erledigt werden k\u00f6nnen. Andere Hilfen k\u00f6nnen z. B. Familienangeh\u00f6rige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, sowie von der betroffenen Person bevollm\u00e4chtigte Dritte sein.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Die Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig<\/h4>\n<p>Durch die Einf\u00fcgung des Wortes \u201drechtlich\u201d in \u00a7 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungst\u00e4tigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.<\/p>\n<p>Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tats\u00e4chliche Angelegenheiten nicht mehr selbstst\u00e4ndig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr f\u00fchren, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Bereitstellen von Essen), f\u00fcr die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, ein Betreuer f\u00fcr die Organisation der Hilfen bestellt). Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangeh\u00f6rigen oder Bevollm\u00e4chtigten n\u00f6tig wird, n\u00e4mlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem m\u00fcssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierf\u00fcr ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter n\u00f6tig. Ein Bevollm\u00e4chtigter ist wie ein Betreuer ein gesetzlicher Vertreter.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen<\/h4>\n<p>Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Die Betreuung dient nicht dazu, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu sch\u00e4digen. Allerdings wird bei einer erheblichen geistigen Krankheit (zum Beispiel einem akuten schizophrenen Schub) der Wille von der Krankheit beeinflusst sein, dass man nicht mehr von einem freien Willen sprechen kann. Deshalb hat sich dieses Kriterium pro und kontra einer Betreuerbestellung als wenig hilfreich erwiesen.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen<\/h4>\n<p>Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abw\u00e4gen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine gro\u00dfe Hilfe sein, etwa bei Beh\u00f6rdenangelegenheiten, der Regelung finanzieller Angelegenheiten oder der Suche nach einer Wohnung. Hierbei k\u00f6nnen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung oder sonstige Dienstleister (wie Makler, Einkaufsdienste etc.) helfen.<\/p>\n<p>&#8220; content_phone=&#8220;<\/p>\n<h4>Rechtliche Betreuung<\/h4>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der fr\u00fcheren Vormundschaft \u00fcber Vollj\u00e4hrige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht \u00fcber sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den \u00a7\u00a7 1896ff. des B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.<\/p>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entm\u00fcndigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).<\/p>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertma\u00dfst\u00e4be durchzusetzen.<\/p>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Einrichtung einer Betreuung ist der \u00a7 1896 BGB.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Vorgehensweise<\/h4>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Kann ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) f\u00fcr ihn auf seinen Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer.<\/p>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden k\u00f6nnen (\u00a7 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die f\u00fcr die betroffene Person besorgt werden m\u00fcssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter m\u00f6glich sind, gleich gut erledigt werden k\u00f6nnen. Andere Hilfen k\u00f6nnen z. B. Familienangeh\u00f6rige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, sowie von der betroffenen Person bevollm\u00e4chtigte Dritte sein.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Die Betreuung nach dem BGB ist somit nachrangig<\/h4>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Durch die Einf\u00fcgung des Wortes \u201drechtlich\u201d in \u00a7 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungst\u00e4tigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.<\/p>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tats\u00e4chliche Angelegenheiten nicht mehr selbstst\u00e4ndig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr f\u00fchren, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Bereitstellen von Essen), f\u00fcr die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, ein Betreuer f\u00fcr die Organisation der Hilfen bestellt). Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangeh\u00f6rigen oder Bevollm\u00e4chtigten n\u00f6tig wird, n\u00e4mlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem m\u00fcssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierf\u00fcr ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter n\u00f6tig. Ein Bevollm\u00e4chtigter ist wie ein Betreuer ein gesetzlicher Vertreter.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen<\/h4>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Die Betreuung dient nicht dazu, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu sch\u00e4digen. Allerdings wird bei einer erheblichen geistigen Krankheit (zum Beispiel einem akuten schizophrenen Schub) der Wille von der Krankheit beeinflusst sein, dass man nicht mehr von einem freien Willen sprechen kann. Deshalb hat sich dieses Kriterium pro und kontra einer Betreuerbestellung als wenig hilfreich erwiesen.<\/p>\n<\/p>\n<h4>Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen<\/h4>\n<p style=%22text-align: justify;%22>Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abw\u00e4gen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine gro\u00dfe Hilfe sein, etwa bei Beh\u00f6rdenangelegenheiten, der Regelung finanzieller Angelegenheiten oder der Suche nach einer Wohnung. Hierbei k\u00f6nnen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung oder sonstige Dienstleister (wie Makler, Einkaufsdienste etc.) helfen.<\/p>\n<p>&#8220; content_last_edited=&#8220;on|phone&#8220; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<\/p>\n<h4>Rechtliche Betreuung<\/h4>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Das Rechtsinstitut der <strong>rechtlichen Betreuung<\/strong> wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die <strong>rechtliche Vertretung<\/strong> verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist <strong>an die Stelle<\/strong> der fr\u00fcheren Vormundschaft \u00fcber <strong>Vollj\u00e4hrige<\/strong> getreten. Sie ist im Wesentlichen in den \u00a7\u00a7 1814 folgende des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Das gesetzgeberische Ziel der Reform von 1992 war: \u201eBetreuung statt Entm\u00fcndigung\u201c, um den Betroffenen <strong>Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben<\/strong> zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertma\u00dfst\u00e4be durchzusetzen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Im Jahre 2023<\/strong> trat erneut ein neues Betreuungsrecht in Kraft. Dieses mal noch st\u00e4rker an der UN-Behindertenrechtskonvention ausgerichtet, welche seit dem 26. M\u00e4rz 2009 auch f\u00fcr Deutschland verbindlich ist. Hiernach muss sich der rechtliche Betreuer noch mehr als fr\u00fcher nach den W\u00fcnschen des Betreuten richten. <strong>Rechtsgrundlage<\/strong> f\u00fcr die Einrichtung einer Betreuung ist der \u00a7 1814 BGB.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Vorgehensweise<\/h4>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Kann ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) f\u00fcr ihn auf Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer.<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0.18cm; margin-bottom: 0.18cm; page-break-after: avoid;\"><span style=\"font-size: large;\"><b>Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend<br \/><\/b><\/span>Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden k\u00f6nnen (\u00a7 1814 Abs. 3 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die f\u00fcr die betroffene Person besorgt werden m\u00fcssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne <strong>gesetzlichen Vertreter<\/strong> m\u00f6glich sind, gleich gut erledigt werden k\u00f6nnen. Andere Hilfen k\u00f6nnen z. B. Familienangeh\u00f6rige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste (unterst\u00fctztes Wohnen, Assistenzen), sowie von der betroffenen Person bevollm\u00e4chtigte Dritte sein.<\/p>\n<p>Durch die Einf\u00fcgung des Wortes \u201erechtlich\u201c in \u00a7 1814 BGB, ist verdeutlicht worden, dass Betreuungst\u00e4tigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt und sich von der \u201etats\u00e4chlichen\u201c Betreuungsarbeit unterscheidet, die z.B. durch Mitarbeiter des unterst\u00fctzten Wohnens ausge\u00fcbt wird. Der rechtliche Betreuer <strong>organisiert<\/strong> die ben\u00f6tigten Hilfen, leistet diese aber nicht selbst.<\/p>\n<p>Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tats\u00e4chliche Angelegenheiten nicht mehr selbst\u00e4ndig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr f\u00fchren, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Bereitstellen von Essen), f\u00fcr die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangeh\u00f6rigen oder Bevollm\u00e4chtigten n\u00f6tig wird, n\u00e4mlich dann, wenn diese Personen gegen die W\u00fcnsche der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Au\u00dferdem m\u00fcssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierf\u00fcr ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter n\u00f6tig. Ein Bevollm\u00e4chtigter ist wie ein Betreuer ein gesetzlicher Vertreter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: large;\"><b>Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen<br \/><\/b><\/span>Wer seinen Willen frei bestimmen kann, also gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Die Betreuung dient nicht dazu den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu sch\u00e4digen. Allerdings wird bei einer erheblichen geistigen Krankheit (zum Beispiel einem akuten schizophrenen Schub) der Wille von der Krankheit beeinflusst sein, so dass ein \u201efreier\u201c Wille dann insoweit nicht vorliegen kann.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Betreuungsanregung sollte der Betroffene sorgsam abw\u00e4gen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine gro\u00dfe Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Beh\u00f6rdenangelegenheiten (Sozialamt, Kranken- oder Pflegekasse) oder finanzielle Angelegenheiten zu regeln.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\">M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen auch soziale Dienstleister, Pflegedienste oder privat beauftragte Dienste wichtige Unterst\u00fctzungsleistungen erbringen. Wenn es allerdings notwendig wird, stellvertretend zu handeln, kommen diese an ihre Grenzen und es wird eine rechtliche Betreuung einzurichten sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtliche BetreuungRechtliche Betreuung Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der fr\u00fcheren Vormundschaft \u00fcber Vollj\u00e4hrige getreten. 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