Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung
Es ist mir sehr wichtig, vor der Übernahme einer Testamentsvollstreckung mit dem Erblasser gemeinsam seine Wünsche und Vorstellungen herauszuarbeiten, damit die Testamentsvollstreckung später auch in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers erfolgt.
Hierbei kommt mir meine langjährige Berufserfahrung und auch die diversen Zusatzausbildungen z.B. in der „Personenzentrierten Gesprächsführung“ zugute. Hin und wieder kommt es vor, dass eine Testamentsvollstreckung wegen einer Erkrankung des Erben erfolgen soll. Auch hier kommt mir meine langjährige Erfahrung im Umgang mit Menschen mit komplexen Problemlagen (psychische Erkrankung, Abhängigkeit, geistige Behinderung etc.) entgegen.
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder ) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat.
Gründe für die Anordnung
Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein
- die Absicherung des Willens des Erblassers (z. B. im Hinblick auf ein Vermächtnis oder eine Auflage),
- der Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. bei Minderjährigen)
- Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben)
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament bestimmt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet.
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten. In diesem Fall spricht man von Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker. Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers möglich, kann aber auch bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sog. Behindertentestamentes .
Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.
Verwaltung des Nachlasses bei Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker hat für die Zeit der Testamentsvollstreckung das ausschließliche Verwaltungsrecht. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (z. B. verkaufen). Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Zu Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Verfügungen ist er im Grundsatz nicht berechtigt. Bei Geschäften über Nachlassgegenstände muss dem Nachlass daher grundsätzlich eine gleichwertige Gegenleistung zufließen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung einen Ermessensspielraum bei der Preisfindung. Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Der Erbe kann während der Testamentsvollstreckung nicht über die Nachlassgegenstände verfügen (Ausnahme: beaufsichtigende Vollstreckung). Er hat allerdings bestimmte Kontrollrechte (z. B. Auskunftsrecht). Nach herrschender Meinung in der Literatur kann er auch von Dritten, z. B. Banken, Auskunft verlangen (z. B. über ein Nachlasskonto), da eine Auskunft keine „Verfügung“ ist. (Zitiert nach Wikipedia 2016)